Doc Socrates
Alterspräsident
Aus dem Beamtenrechtsblog:
" 05.08.2013
Übertriebene Fanliebe zum FC Bayern – Entfernung aus dem Dienst!
Der „Triple-Sieger“ FC Bayern hat ca. 200.000 Mitglieder und viele Millionen Fans – natürlich auch unter den Staatsdienern. Eine übertriebene Fanliebe kann für Lebenszeitbeamte aber auch zur Entfernung aus dem Dienst führen, wie die folgenden Beispiele zeigen.
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
wie in dem Beitrag Uli Hoeneß: Selbstanzeige und Beamtenrecht schon einmal erläutert wurde, hat sich der früher als „Saubermann“ bekannte Präsident des FC Bayern München selbst als Steuersünder geoutet. Mit einer „Selbstanzeige“ wollte der frühere Stern am Funktionärshimmel noch das Schlimmste verhindern. Jetzt wurde bekannt, dass ein befreundeter Steuerfahnder Hoeneß bei der Abfassung seiner missglückten Selbstanzeige zur Seite stand.
Der Finanzbeamte war viele Jahre Sachgebietsleiter bei der Steuerfahndung München. Er befand sich zur Zeit der „Hilfestellung“ jedoch bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Das bedeutet: Der Beamte gilt bis zum Eintritt in den Ruhestand als aktiver Beamter. Damit ist er an die Nebentätigkeitsbeschränkungen gebunden. Eine Nebentätigkeit – dazu gehört auch ein unentgeltlicher „Freundschaftsdienst“ – ist verboten, wenn sie „dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann“ (vgl. § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 BBG und – im Fall des bayerischen Steuerbeamten – Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 BayBG).
Gegen den Steuerfahnder läuft deshalb ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines Dienstvergehens (unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen), das mit einer Entfernung aus dem Dienst enden kann.
Von einem weiteren Fall von übertriebener Fanliebe zum FC Bayern München profitierte zunächst der „Kaiser“ Franz Beckenbauer. Die „Lichtgestalt des deutschen Fußballs“ war an der Münchner Stadtautobahn "Mittlerer Ring" in eine Radarkontrolle geraten. In einem Wagen aus dem Fuhrpark des Vereins war der damalige Chef des WM-Organisationskomitees an einer Baustelle mit 74 statt der erlaubten 30 km/h geblitzt worden. Dem Temposünder drohten ein Bußgeld, mindestens ein Monat Fahrverbot und drei Punkte in der Flensburger Verkehrssünderdatei. Bereitwillig vertuschte ein Kriminaloberkommissar das Verkehrsdelikt und gab die rasante Fahrt des Bayern-Präsidenten als „Sondereinsatz der Polizei“ aus. Nach einer Verurteilung zu acht Monaten Bewährungsstrafe wurden der Beamte und seine beiden Helfer beim Münchner Polizeipräsidium und beim Kreisverwaltungsreferat der Stadt rechts-kräftig aus dem Dienst entfernt.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger"
Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG (Bayerische Beamte) und § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG (Bundesbeamte) lauten übereinstimmend:
„Beamte und Beamtinnen, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.“
" 05.08.2013
Übertriebene Fanliebe zum FC Bayern – Entfernung aus dem Dienst!
Der „Triple-Sieger“ FC Bayern hat ca. 200.000 Mitglieder und viele Millionen Fans – natürlich auch unter den Staatsdienern. Eine übertriebene Fanliebe kann für Lebenszeitbeamte aber auch zur Entfernung aus dem Dienst führen, wie die folgenden Beispiele zeigen.
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
wie in dem Beitrag Uli Hoeneß: Selbstanzeige und Beamtenrecht schon einmal erläutert wurde, hat sich der früher als „Saubermann“ bekannte Präsident des FC Bayern München selbst als Steuersünder geoutet. Mit einer „Selbstanzeige“ wollte der frühere Stern am Funktionärshimmel noch das Schlimmste verhindern. Jetzt wurde bekannt, dass ein befreundeter Steuerfahnder Hoeneß bei der Abfassung seiner missglückten Selbstanzeige zur Seite stand.
Der Finanzbeamte war viele Jahre Sachgebietsleiter bei der Steuerfahndung München. Er befand sich zur Zeit der „Hilfestellung“ jedoch bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Das bedeutet: Der Beamte gilt bis zum Eintritt in den Ruhestand als aktiver Beamter. Damit ist er an die Nebentätigkeitsbeschränkungen gebunden. Eine Nebentätigkeit – dazu gehört auch ein unentgeltlicher „Freundschaftsdienst“ – ist verboten, wenn sie „dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann“ (vgl. § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 BBG und – im Fall des bayerischen Steuerbeamten – Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 BayBG).
Gegen den Steuerfahnder läuft deshalb ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines Dienstvergehens (unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen), das mit einer Entfernung aus dem Dienst enden kann.
Von einem weiteren Fall von übertriebener Fanliebe zum FC Bayern München profitierte zunächst der „Kaiser“ Franz Beckenbauer. Die „Lichtgestalt des deutschen Fußballs“ war an der Münchner Stadtautobahn "Mittlerer Ring" in eine Radarkontrolle geraten. In einem Wagen aus dem Fuhrpark des Vereins war der damalige Chef des WM-Organisationskomitees an einer Baustelle mit 74 statt der erlaubten 30 km/h geblitzt worden. Dem Temposünder drohten ein Bußgeld, mindestens ein Monat Fahrverbot und drei Punkte in der Flensburger Verkehrssünderdatei. Bereitwillig vertuschte ein Kriminaloberkommissar das Verkehrsdelikt und gab die rasante Fahrt des Bayern-Präsidenten als „Sondereinsatz der Polizei“ aus. Nach einer Verurteilung zu acht Monaten Bewährungsstrafe wurden der Beamte und seine beiden Helfer beim Münchner Polizeipräsidium und beim Kreisverwaltungsreferat der Stadt rechts-kräftig aus dem Dienst entfernt.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger"
Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG (Bayerische Beamte) und § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG (Bundesbeamte) lauten übereinstimmend:
„Beamte und Beamtinnen, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.“