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Gerichtsurteile - interessant, neu und für alle Lebenslagen

Wenn die kranke Schwiegermutter eine Urlaubsreise verhindert

Auch bei einem chronischen Vorleiden gilt eine Erkrankung im Rahmen einer Reiserücktrittskosten-Versicherung dann als unerwartet, wenn es sich nicht um eine zwingende und vorhersehbare Folge der Vorerkrankung handelt. Dies zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 19. Dezember 2012 (Az.: 435 C 2419/12).

Der Kläger hatte für Februar 2012 eine Spanienreise gebucht. Zum Monatswechsel Januar/Februar 2012 verschlechterte sich der gesundheitliche Zustand seiner Schwiegermutter so stark, dass er die Reise stornieren musste und dafür seinen Reiserücktrittskosten-Versicherer in Anspruch nehmen wollte.

Unerwartet oder nicht?

Unstrittig war dabei, dass die Schwiegermutter zu dem vom Versicherungsschutz umfassten Personenkreis gehörte. Nicht einig waren sich der Versicherungsnehmer und der Versicherer dagegen, ob es sich dabei wirklich um eine unerwartete Erkrankung handelte, da die 92-jährige Frau schon länger an einer chronischen altersgemäßen Niereninsuffizienz litt.

Der Fall landete schließlich vor dem Amtsgericht Kassel. Das Gericht folgte bei seinem Urteil vor allem der Aussage des Hausarztes der Schwiegermutter. Danach hätte seine Patientin mit dem Zustand, wie er vor der plötzlichen Erkrankung bestand, während der geplanten Reisedauer problemlos alleine zurechtkommen und auch noch eine geraume Zeit damit leben können.

Der Kläger hätte nicht damit rechnen müssen, dass ein – ärztlich nicht näher festgestelltes, wie es im Urteil heißt – Ereignis eintritt, so dass sie plötzlich auch von den Angehörigen intensiver betreut werden muss.

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Arzt haftet für zu spät erkannte Erkrankung

Oberlandesgericht Hamm (AZ: 3 U 57/13)

Waltraud Wallmann geht seit vielen Jahren zur Krebsvorsorge. 2001 riet ihr Arzt zu einer Mammografie. Die weibliche Brust wird dabei mit Röntgenstrahlen durchleuchtet, um Brustkrebs möglich frühzeitig zu erkennen. Damals wurden keine Krebszellen gefunden. Einmal im Jahr geht Frau Wallmann dennoch zur Vorsorge. Neben der normalen klinischen Untersuchung veranlasst der Arzt lediglich einmal eine Ultraschalluntersuchung. Erst im Jahr 2010 rät er zu einer weiteren Mammografie. Diesmal werden Krebszellen gefunden, die bereits Metastasen gebildet haben. Eine OP und eine sehr belastende Strahlen- und Chemotherapie schließen sich an. Nun zieht Frau Wallmann vor Gericht: Die Mammografie hätte viel eher durchgeführt werden müssen. Die Krankheit wäre vermeidbar gewesen, argumentiert sie. Am Oberlandesgericht Hamm sah man das ähnlich.

Der Arzt hat es versäumt seiner Patientin bereits im Jahr 2008 zu einem Mammografiescreening zu raten. Das muss als grober Behandlungsfehler bewertet werden. Es ist davon auszugehen, dass sich bei einer zu diesem Zeitpunkt erkannten Erkrankung noch keine Metastasen gebildet hätten. Die Behandlung der Klägerin wäre auf jeden Fall weniger belastend verlaufen. Außerdem hätte sich eine günstigere Prognose für die Zukunft ergeben. Frau Wallmann erhält ein Schmerzensgeld von 20-tausend Euro.

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Anordnung zur Hundehaltung in geschlossenen Räumen nachts und an Sonn- und Feiertagen wegen übermäßigen Hundegebells zulässig

Häufiges und langanhaltendes Hundegebell stellt Lärmbelästigung und Ordnungswidrigkeit dar

Geht von einer Hundehaltung eine erhebliche Lärmbelästigung durch das Hundegebell aus, so kann die Ordnungsbehörde anordnen, dass die Hunde nachts und an Sonn- und Feiertagen in geschlossenen Gebäuden gehalten werden. Diese Maßnahme ist angesichts des ordnungswidrigen Verhaltens des Hundehalters zulässig. Dies hat das Oberverwaltungs*gericht Lüneburg entschieden.Im zugrunde liegenden Fall kam es durch die Haltung von sechs Hunden auf dem Grundstück eines Hundehalters zu einer massiven Lärmbelästigung der Nachbarschaft. Die Hunde bellten häufig und langanhaltend unter anderem in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen. Die zuständige Ordnungsbehörde ordnete daher an, dass die Hunde an Sonn- und Feiertagen ganztägig und im Übrigen in der Zeit von 22 bis 7 Uhr mit Ausnahme kurzzeitiger Auslaufzeiten in geschlossenen Gebäuden zu halten sind. Der Hundehalter hielt eine solche Anordnung für unzulässig und erhob Klage.Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied gegen den Hundehalter....

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MUSS EIGENTUMSWOHNUNG FÜR ELTERNUNTERHALT VERKAUFT WERDEN?

Reichen die Leistungen aus Renten- und Pflegeversicherung nicht aus, um das Altenheim zu finanzieren, wird Sozialhilfe gezahlt. Allerdings holt sich die Behörde oft das Geld von den Kindern der pflegebedürftigen Senioren zurück – denn diese sind unterhaltspflichtig. Wie der Bundesgerichtshof nun betonte, müssen diese allerdings nicht ihre eigene Altersvorsorge gefährden.BGH, Az. XII ZB 269/12

Hintergrundinformation:

Erhält ein Alten- oder Pflegeheimbewohner Sozialleistungen, weil Rente und Pflegeversicherung nicht für das Heim ausreichen, kann die Behörde bei dessen Kindern Regress nehmen. Denn nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet. Es gibt jedoch für alles Grenzen: Nach § 1603 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen nicht mehr in der Lage wäre, für seinen eigenen angemessenen Unterhalt aufzukommen.Der Fall:Eine Seniorin wurde in einem Altenheim gepflegt. Die Kosten wurden teilweise über die Sozialhilfe gedeckt. Die Behörde versuchte, sich das Geld beim Sohn der Dame wiederzuholen. Dieser verdiente nur 1.121 Euro netto im Monat, besaß jedoch eine Dreizimmer-Eigentumswohnung, in der er wohnte. Das Amtsgericht verurteilte den Sohn zur Zahlung von rund 5.500 Euro.

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Schimmel berechtigt zur Mietreduzierung

Feuchtigkeit und Schimmel berechtigen Mieter grundsätzlich, die Miete zu reduzieren.

Das meldet die "Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht" (Heft 14/2013) unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Konstanz (Az.: 61 S 21/12 A).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage eines Vermieters ab. Der Kläger hatte rückständige Mietzahlungen eingefordert, nachdem seine Mieter die Zahlungen um 20 Prozent reduziert hatten. Zur Begründung verwiesen sie auf Feuchtigkeit und Schimmel in der Wohnung. Der Kläger behauptete, die Mieter hätten falsch geheizt und gelüftet.

Vermieter in der Beweispflicht

Das Landgericht sah die Sache anders. Die Anforderungen an die Mieter dürften nicht überhöht werden. Mehr als dreimal Lüften pro Tag sei grundsätzlich nicht zumutbar. In dem Fall habe der Vermieter nicht nachgewiesen, dass sich seine Mieter insoweit falsch verhalten hätten. Diese müssten auch nicht nachweisen, dass Baumängel zur Schimmelbildung geführt hätten. Vielmehr müsse umgekehrt der Vermieter belegen, dass es keine Baumängel gebe.

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Filmen sich Autofahrer bald gegenseitig?

In Russland sind sie in vielen Autos installiert, bei uns waren sie bisher rechtlich umstritten: Dashcams, Kameras, die heimlich andere Verkehrsteilnehmer filmen. Das Amtsgericht München hat ein Unfall-Video jetzt als Beweismittel zugelassen.

In dem Rechtsstreit ging es um einen Fahrradfahrer, der auf einen bremsenden Smart aufgefahren und gestürzt war. Zwar hatte hier der Radler den Unfall gefilmt und nicht der Autofahrer, umgekehrt wäre die Situation aber die gleiche. Im Prozess sollte das*Video als Beweismitteldienen. Der Autofahrer empfand das als Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.

In dem Urteil (Aktenzeichen 343 C 4445/13) heißt es, dass die Verwendung dieser Videos eine Interessenabwägung der Beteiligten erfordere. Wenn der Filmende keinen bestimmten Zweck verfolgt, soll die Verwertung der Aufnahmen zulässig sein. Das Gericht vergleicht die Dashcam-Filme mit Urlaubsvideos, bei denen auch andere – unbeteiligte – Personen im Bild zu sehen sind. Jeder wisse, dass er in der Öffentlichkeit zufällig auf solche Bilder geraten könne.

Das Gericht argumentiert außerdem, dass es anerkannt sei, nach einem Unfall Bremsspuren oder Schäden an Fahrzeugen mit Fotos zu dokumentieren. Es macht laut Amtsgericht München keinen Unterschied, ob die Bilder, in diesem Fall das Video, die Situation bis zum Unfall zeigen und nicht erst die Unfallfolgen.

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Gerichtsurteil - Rauch ins Gesicht blasen ist Körperverletzung

Ein Mann bläst einer Studentin absichtlich Rauch ins Gesicht - die wirft mit einem Glas nach ihm. Das Amtsgericht Erfurt sieht darin gerechtfertigte Notwehr.

Wer jemandem absichtlich Zigarettenrauch ins Gesicht bläst, begeht nach einem Urteil des Amtsgerichts Erfurt Körperverletzung.

Es sprach am Mittwoch eine 25-Jährige frei, die im vergangenen Juni einem Raucher ein Glas an den Kopf geworfen hatte. Die Studentin hatte den 30 Jahre alten Mann mehrfach auf das Rauchverbot in einer Erfurter Diskothek hingewiesen. Als sie kurz darauf auf die Tanzfläche ging, habe sich der Mann erneut eine Zigarette angesteckt, sei aggressiv auf sie zugekommen, habe ihr den Rauch direkt ins Gesicht geblasen und provozierend gefragt, was sie denn nun machen wolle.

Ihren anschließenden Glaswurf wertete das Gericht als gerechtfertigte Notwehr gegen eine Körperverletzung. Wegen der Verletzung - eine Beule am Kopf - zeigte der 30-Jährige die Studentin an und machte gefährliche Körperverletzung geltend.
Vor Gericht bestätigte er zunächst die Angaben der Frau. Er habe gewusst, dass Rauchverbot herrschte. Ihre Reaktion sei dennoch völlig überzogen gewesen.

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Kein allgemeines Haustierverbot im Mietvertrag

Eine Mietvertragsklausel, nach der der Mieter „keine Hunde und Katzen“ halten darf, ist nicht zulässig und damit unwirksam. Wie die D.A.S. unter Hinweis auf ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes mitteilt, bedeutet dies nicht, dass der Mieter nun beliebig viele Tiere anschaffen darf. Rücksicht muss durchaus genommen werden – aber seinen Mischlingshund durfte der Kläger im vorliegenden Fall behalten. BGH, Az. VIII ZR 168/12

Schon seit längerer Zeit ist es ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass generelle Haustierverbote in Mietverträgen unzulässig sind. Entschieden wurde dies bisher für generelle Klauseln wie „Der Mieter darf keine Haustiere halten.“ Denn: Die Gerichte gehen davon aus, dass Kleintiere wie Fische, Wellensittiche oder Meerschweinchen grundsätzlich erlaubt sind. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese die Mietwohnung beschädigen oder die Nachbarn stören, ist in der Regel gering. Ob etwa Katzen und gewisse Hunde noch Kleintiere sind, ist dann vom Einzelfall abhängig.

Ein Mann hatte eine Genossenschaftswohnung gemietet. Der Mietvertrag enthielt eine Zusatzvereinbarung, in der stand, dass Genossenschaftsmitglieder „keine Hunde und Katzen halten“ dürften. Er zog nun mit seiner Familie ein – und mit dem Familienhund, einem Mischling mit etwa 20 cm Schulterhöhe. Die Genossenschaft forderte den Mieter daraufhin auf, den Hund innerhalb von vier Wochen abzuschaffen.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass das pauschale Hunde- und Katzenverbot im Mietvertrag unwirksam sei. Der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge betonte das Gericht, dass der Mieter hier unangemessen benachteiligt werde, weil ihm jede Haltung dieser Tiere ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verboten sei. Dies schränke sein gesetzliches Recht auf Nutzung der Mietwohnung zu sehr ein. Die Unwirksamkeit der Vertragsregelung bedeute nicht, dass der Mieter ohne jede Rücksicht auf andere nun beliebig Hunde und Katzen halten dürfe. Es müsse eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der Interessen der Mietvertragsparteien und der Nachbarn stattfinden. Hier ergebe sich daraus, dass die Genossenschaft der Haltung eines Mischlingshundes zustimmen müsse. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2013, Az. VIII ZR 168/12

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Urteil: Verjährung von Ansprüchen aus Gutscheinen

Landgericht OldenburgEntgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landgericht einen Gutschein nicht als sogenannte Inhaberschuldverschreibung anerkannt, wonach die Verjährungsfrist 30 Jahre betrüge. Die auf dem Gutschein vermerkte Gültigkeitsdauer von 1/2 Jahr war unwirksam.

Der Sachverhalt

Im Jahr 2006 erhielt die Klägerin von der Beklagten einen Gutschein in Höhe von 100,00 € einlösbar für den Wellnessbereich der Beklagten. Diesen Gutschein löste die Klägerin nicht ein, sondern begehrte im Jahr 2011 die Auszahlung des Betrages. Auf dem Gutschein war eine Gültigkeitsdauer von 1/2 Jahr ab Verkaufsdatum vermerkt.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht Oldenburg hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 20.08.2013, Az. 16 S 702/12, die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Vereinfacht dargestellt hat das Landgericht in den Gründen folgendes ausgeführt:Zunächst ist die auf dem Gutschein vermerkte Gültigkeitsdauer von 1/2 Jahr unwirksam, da diese Ausschlussfrist unterhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist (nach aktuellem Recht beträgt diese grundsätzlich 3 Jahre) liegt. Als Folge bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist, welche jedoch ebenfalls abgelaufen war. Denn der Gutschein wurde im Jahr 2006 erworben, so dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2009 eintrat. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landgericht den Gutschein nicht als sogenannte Inhaberschuldverschreibung anerkannt, wonach die Verjährungsfrist 30 Jahre betrüge, da dieser weder die dafür erforderlichen Formerfordernisse erfüllt noch die bei Verlust des Papiers anwendbaren Vorschriften über die Kraftloserklärung zu den Bedürfnissen der Abwicklung bei Gutscheingeschäften passen.

Gericht: Landgericht Oldenburg, Urteil vom 20.08.2013 - 16 S 702/12

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BGH-Urteil: Gebrauchtwagen-Garantie gilt auch bei Wartung in freier Werkstatt

Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil die Rechte von Autokunden gestärkt. Er entschied, dass Gebrauchtwagen ihre Garantie auch dann behalten, wenn sie nicht in den Vertragswerkstätten der Hersteller


Karlsruhe - Wer bei seinem Gebrauchtwagen die Garantie geltend machen will, muss ihn dazu nicht zwingend in Vertragswerkstätten des Herstellers warten und inspizieren lassen. Eine solche Klausel in den Garantieansprüchen sei unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Im aktuellen Fall hatte der Kläger im November 2009 in einem Autohaus ein gebrauchtes Auto inklusive einer einjährigen Gebrauchtwagengarantie für 10.490 Euro gekauft. Im April 2010 ließ der Kläger den vierten Kundendienst in einer freien Werkstatt vornehmen. Wenige Monate später blieb das Auto dann wegen eines Schadens an der Ölpumpe liegen.

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Kinderwagen darf im Hausflur abgestellt werden -Voraussetzung: Keine unangemessene Einschränkung des Platzes und Erforderlichkeit des Abstellens

Ist der Hausflur zum Abstellen eines Kinderwagens geeignet und sind die Mieter auf die Abstellmöglichkeit angewiesen, so kann der Vermieter das Abstellen des Kinderwagens nicht untersagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieter einer Wohnung stellten im Hausflur ihren Kinderwagen ab. Damit war die Vermieterin jedoch nicht einverstanden. Sie verwies auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach das Abstellen von Kinderwagen auf Gemeinschaftsflächen nicht erlaubt war und verlangte die Beseitigung des Kinderwagens. Die Mieter weigerten sich dem nachzukommen. Denn ihrer Ansicht nach war ihnen angesichts des fehlenden Fahrstuhls ein Hochschleppen des Kinderwagens in die im 4. Stock liegende Wohnung nicht zuzumuten. Aufgrund der Weigerung erhob die Vermieterin Klage.

Anspruch auf Unterlassen des Abstellens des Kinderwagens bestand nicht

Das Amtsgericht stellte fest, dass die Vermieterin weder aus § 541 BGB noch aus § 1004 BGB einen Anspruch auf Unterlassung des Abstellens des Kinderwagens im Hausflur hatte. Denn ein vertragswidriges Verhalten habe nicht vorgelegen. Das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur oder auf entsprechende Gemeinschaftsflächen sei vom Wohngebrauch umfasst, wenn die Fläche dazu geeignet ist und die Mieter auf diese Abstellmöglichkeit angewiesen sind.

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Urteil: Hoher Migranten-Anteil kein Grund für schlechte Schulnoten

Drei Schüler mit arabischen und türkischen Eltern sind vor Gericht gezogen, weil sie sich vom hohen Migranten-Anteil in ihrer Klasse diskriminiert fühlten. Sie hätten deshalb schlechter abgeschnitten.

Berliner Schüler können nicht beanspruchen, dass ihre Klassen nur einen bestimmten Anteil von Einwandererkindern haben. Das hat am Donnerstag das Berliner Verwaltungsgericht entschieden (Az.: VG 3 K 269.12, 3 K 270.12 und VG 3 K 271.13). Die dritte Kammer wies damit Klagen von drei türkisch- und arabischstämmigen Schülern ab.

Die drei Schüler des Neuköllner Leonardo-da-Vinci-Gymnasiums hatten sich wegen der hohen Zahl von Mitschülern benachteiligt gefühlt, die Deutsch nicht als Muttersprache haben. Sie hatten damit ihre schlechten Noten im Probejahr begründet. Die Verwaltungsrichter entschieden jedoch, dass durch den hohen Anteil von Kindern mit Migrationshintergrund keine diskriminierende Situation entstanden sei. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

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Beim Online-Shopping im Ausland kann es zu bösen Überraschungen kommen

Digitalkameras aus den USA, Designerschuhe aus Frankreich oder Kinderspielzeug aus Italien –im Internet spielen geographische Grenzen keine Rolle mehr. Vermeintliche Schnäppchen sind immer nur einen Mausklick weit weg. Doch auch, wenn manche Produkte in anderen Ländern deutlich günstiger sind, kann der Einkauf auf dem globalen Online-Markt kostspielige Folgen haben. Selbst innerhalb der EU sind mit dem Warenversand einige Unsicherheiten verbunden. Was es beim grenzenlosen Shopping im Netz zu beachten gibt, erklären wir hier.

Das Angebot ist verlockend, der Einkauf könnte bequemer nicht sein: Ganz ohne Gedränge im Kaufhaus, Parkplatzsuche und Tütenschleppen können Internet-Nutzer nach Herzenslust auf Shopping-Tour gehen – und zwar weltweit. Nur ein paar Klicks und die Lieferung kommt wenig später direkt ins Haus. Außerdem reizt viele Kunden der Spaß am Sparen. Denn so manches ist im Ausland viel günstiger zu haben als in der heimischen Fußgängerzone. Doch vermeintliche Schnäppchen kommen Online-Käufern mitunter teuer zu stehen, warnt Dr. Daniel Rohlff, Rechtsexperte bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung: „Verbraucher sollten beim Internet-Einkauf im Ausland nicht nur den Preis im Auge haben, sondern auch mögliche Fallstricke bedenken, die neben einigem Ärger auch unerwartete Zusatzkosten bedeuten können.“

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BGH-Urteil: Verbraucher müssen Banken keinen Erbschein vorlegen

Notare verdienen gutes Geld mit dem Ausstellen von Erbscheinen - weil viele Banken erst Zugriff aufs Konto des Verstorbenen gewähren, wenn dieses Dokument vorgelegt wird. Nun stärkt der Bundesgerichtshof die Rechte der Verbraucher: Künftig können sie sich die Urkunde sparen.

Karlsruhe - Gute Nachricht für Erben verstorbener Bank- oder Sparkassenkunden: Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)können sie nicht gezwungen werden, dem Geldinstitut einen Erbschein vorzulegen. Ein solches Dokument sei nicht notwendig, um an ein Erbe zu kommen, entschied der BGH in Karlsruhe am Dienstag.

Damit stärkten die Richter Rechte der Verbraucher, die sich nun keinen kostenpflichtigen Erbschein besorgen müssen: Denn je höher die vererbten Summen sind, desto teurer wird das Dokument.

Erben könnten sich auch durch einen Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament als erbberechtigt ausweisen, hieß es: "Der Erbe ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen."

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Nachweis einer negativen Prognose bei krankheitsbedingter Kündigung - LAG Rheinland-Pfalz - Az. 9 Sa 237/12

Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers ist nach einer dreistufigen Prüfung erst dann gerechtfertigt, wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer (in der Regel 24 Monate) der Arbeitsunfähigkeit vorliegt (erste Stufe), eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist (zweite Stufe) und eine Interessenabwägung ergibt, dass die betriebliche Beeinträchtigung zu einer unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führt (dritte Stufe).

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Braunschweiger Sozialgericht urteilt: Schüler aus Hartz-IV-Familien haben Recht auf Nachhilfe

Schüler aus Hartz IV-Familien haben einen Anspruch auf dauerhafte Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht.

Das entschied das Sozialgericht Braunschweig in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Die Richter gaben einem 16-Jährigen Recht, dem das Jobcenter nach einem Jahr die Nachhilfestunden in Englisch nicht mehr bezahlen wollte.

Zu einem menschenwürdigen Existenzminimum gehöre, dass die staatliche Grundsicherung den Bedarf eines Schulkindes auf Lernförderung hinreichend abdecke, urteilte das Gericht.

Im konkreten Fall leidet der Schüler an einer Lese- und Rechtschreibschwäche. Eine dauerhafte Bezahlung der Nachhilfe hatte das Jobcenter abgelehnt, weil das Gesetz dies nicht vorsehe und die Versetzung des Jungen nicht gefährdet sei.

Das Gericht hielt dem entgegen, dass das wesentliche Lernziel nicht alleine die Versetzung in die nächste Klasse, sondern auch das Erreichen eines ausreichenden Lernniveaus sei. Mit dem Nachhilfeunterricht werde das Angebot der Schule sinnvoll ergänzt.

Das Jobcenter legte gegen das Urteil Berufung ein.

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Verlassen der Wohnung während Betrieb einer Waschmaschine ist grob fahrlässig

Grobe Fahrlässigkeit des Versicherungs*nehmers begründet Leistungsfreiheit der Versicherung

Wer die Wohnung während des Betriebs der Waschmaschine für 4 ½ Stunden verlässt, handelt grob fahrlässig. Kommt es zu einem Wasserschaden, muss die Versicherung dafür nicht einstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.

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Vermieter wegen eigenmächtiger Kellerräumung inklusive Entsorgung einer Schildkröte zu Schadensersatz verurteilt

Gründe für Beseitigung der Gegenstände zur Selbsthilfe lagen nicht vor

Das Amtsgericht Hannover hat einen Vermieter verurteilt, an seine Mieterin 560 Euro Schadensersatz wegen einer unberechtigten Kellerräumung zu zahlen. Bei der Räumung wurden nicht nur diverse Gegenstände, sondern auch eine 25 Jahre alte, gerade im Winterschlaf befindliche Schildkröte entsorgt.

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Bezeichnung als "durchgeknallte Frau" kann ehrverletzend sein

Bewusst verletzende Äußerung nicht mehr vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt

Die Bezeichnung als "durchgeknallte Frau" kann, abhängig vom Kontext, eine ehrverletzende Äußerung sein, die nicht mehr vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist. Dies entschied das Bundes*verfassungs*gericht. Damit gab das Gericht der Verfassungs*beschwerde einer ehemaligen Landrätin und Landtags*ab*geordneten teilweise statt, die sich gegen einzelne Äußerungen im Beitrag eines Online-Mediums gewandt hatte.

Die Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist ehemalige Landrätin und war bis September 2013 Mitglied des Bayerischen Landtags. Ende 2006 posierte sie für ein Gesellschaftsmagazin, das die Fotostrecke in einer ihrer Ausgaben veröffentlichte. Dies nahm die Beklagte des Ausgangsverfahrens zum Anlass, auf ihrer Internetseite einen Text zu veröffentlichen, der u. a. die folgende Passage enthält:

"Ich sage es Ihnen: Sie sind die frustrierteste Frau, die ich kenne. Ihre Hormone sind dermaßen durcheinander, dass Sie nicht mehr wissen, was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft. Sie sind eine durchgeknallte Frau, aber schieben Sie Ihren Zustand nicht auf uns Männer."

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Die mitreisende Ehefrau als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen eines Schwerbehinderten für eine Begleitperson bei Reisen sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Begleitperson ein Ehegatte ist, der aus eigenem Interesse an der Reise teilgenommen hat und für den kein durch die Behinderung des anderen Ehegatten veranlasster Mehraufwand angefallen ist.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Rechtsstreit vertrag der zu 90% schwerbehinderte Kläger die Ansicht, die Reiseaufwendungen für seine Ehefrau für zwei Reisen nach Spanien und Italien seien als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil sie ihn wegen seiner Schwerbehinderung habe begleiten müssen.

Der Bundesfinanzhof sah dies anders: Die Reisekosten für die mitgereiste Ehefrau des Klägers seien nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, weil durch die Behinderung des Klägers insoweit kein Mehraufwand entstanden sei. Die Ehefrau des Klägers wäre aus eigenem Interesse auch dann mitgereist, wenn ihr Mann nicht schwerbehindert gewesen wäre.

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