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Vom Arbeitgeber bezahlte Bußgelder sind Arbeitslohn
Zahlt der Arbeitgeber die “Knöllchen” seines Mitarbeiters, handelt es sich um Arbeitslohn, der versteuert werden muss.
Ist ein Arbeitnehmer dienstlich unterwegs und begeht dabei verkehrsrechtliche Verstöße, muss er die dafür verhängten Bußgelder in der Regel selber bezahlen. Ist der Arbeitgeber großzügig und übernimmt die “Knöllchen”, kassiert das Finanzamt mit: Bei den Zahlungen handelt es sich dann nämlich um Arbeitslohn, der versteuert werden muss. Das hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (vom 14.11.2013, Az.: VI R 36/12).
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