Am 17. November findet bekanntlich die Mitgliederversammlung der TuS Koblenz statt. Einige Mitglieder haben sich Gedanken gemacht und einen Antrag gestellt. Dieser wurde per Mail und Post zugestellt.
Um die Mitglieder der TuS Koblenz am 17.11.2014 nicht mit diesem Antrag zu überraschen, stelle ich diesen Antrag vorab hier ein. Gerne dürfen Meinungen geäussert werden.
Um die Mitglieder der TuS Koblenz am 17.11.2014 nicht mit diesem Antrag zu überraschen, stelle ich diesen Antrag vorab hier ein. Gerne dürfen Meinungen geäussert werden.
Antrag zur Mitgliederversammlung der TuS Koblenz 1911 e.V. am 17. November 2014
Die Mitgliederversammlung möge beschließen, dass der in den §§14 (Organe des Vereins) und 25 (Verwaltungsrat) der derzeitigen Satzung benannte Verwaltungsrat mit sofortiger Wirkung aufgelöst wird.
Begründung:
Die in §25 Ziffer 5 beschriebene Aufgabe:
"Der Verwaltungsrat berät das Präsidium in allen Vermögensangelegenheiten des Vereins, die über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen. Das Präsidium kann den Verwaltungsrat darüber hinaus in anderen Vereinsangelegenheiten beratend hinzuziehen. Der Verwaltungsrat hat das Recht, jederzeit die Geschäftsbücher des Vereins einzusehen und dem Präsidium in allen Angelegenheiten von finanzieller Bedeutung Empfehlungen zu geben. Vor der Beschlussfassung des Präsidiums in grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins ist der Verwaltungsrat vom Präsidium anzuhören."
Der Verwaltungsrat hatte in der 2. und 3. Liga mit Sicherheit eine Berechtigung. In der derzeitigen sportlichen und finanziellen Situation der TuS, die sich leider in absehbarer Zeit nicht bedeutend bessern wird, sehen die Unterzeichner jedoch keine Notwendigkeit, weiterhin ein derartiges Gremium mit relativ großem Personenumfang beizubehalten. Personell wurde die Geschäftsstelle der TuS auf ein Mindestmaß zurückgefahren. Demgegenüber sollte auch eine entsprechende Reduzierung personalintensiver Gremien stattfinden. Es steht dem Präsidium der TuS, das bekanntlich in 2013 durch Aufstockung von 3 auf 6 Mitglieder seine Kompetenzen vergrößert hat, weiterhin jederzeit frei, temporär kompetenten externen Sachverstand zu Beratungszwecken hinzu zu ziehen. Die Hinzuziehung externen Sachverstandes im Einzelfall wird als effektiver angesehen als die Beibehaltung eines auf einen festgelegten Zeitraum gewählten, zusätzlichen und damit starren Gremiums.
Unterzeichnet:
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