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Insolvenzverfahren ist eröffnet

Da es ein öffentliches Verfahren ist kopiere ich mal aus [ https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/bl_suche.pl ] :


21 IN 102/18:

Über das Vermögen des Turn- und Spielvereinigung TuS Koblenz 1911 e. V., Jupp-Gauchel-Str. 18, 56075 Koblenz (AG Koblenz, VR 1055), vertr. d.: 1. Prof. Dr. Werner Hecker, 56112 Lahnstein, (eingetragener Präsident), vertr. d.: 1.1. Dirk Feldhausen, 56812 Cochem, (Vorstand), 1.2. Hans-Werner van Heesch, 56068 Koblenz, (Vorstand), 2. Arndt Gelhardt, Jupp-Gauschel-Str. 18, 56075 Koblenz, (gewählter Präsident), ist am 30.06.2018 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Peter Theile, Rizzastr. 49, 56068 Koblenz, Tel.: 0261/92 189 610, Fax: 0261/92 189 611, E-Mail: kanzlei@dr-theile.de.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 20.10.2018 anzumelden;

b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 20.11.2018, 09:30 Uhr, Saal 123, Hauptjustizgebäude, Karmeliterstraße 14, 56068 Koblenz eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

· die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.


Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.



Amtsgericht Koblenz, 02.07.2018
 
Demzufolge und im Blick auf den Text der TuS-HP dürfte es auf das gedeihliche Zusammenwirken insbesondere der Gläubiger mit dem Insolvenzverwalter bzw. der TuS 1911 ankommen. Hauptgläubiger dürfte nach wie vor FL sein. Der zeigte sich jüngst in der RZ als wenig freundlich gestimmt, da dürfte mehr als ein Blumenstrauß nötig sein, um eine konstruktive Basis zu finden. Oder sieht die Latte2 da was falsch? :denk::denk:
 
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