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Selten hat ein Spieler so einen Verein verinnerlicht wie Stahli die TuS . Man kann sich die TuS ohne ihn eigentlich gar nicht vorstellen, ähnlich wie Peter Auer.
Einer, der immer für die TuS (und die Fans) da ist/war, den schätze ich höher ein als jemand, der immer nur in der Welt herumgereist ist und sich nur dann hat blicken lassen, wenn es der TuS gut ging und er sich vor den Medien präsentieren konnte. Deswegen sind Peter Auer und Michael Stahl etwas ganz Besonderes!
Wir haben einen wahrlich großen Kapitän; als Fußballer und als Mensch !
Einer, der immer für die TuS (und die Fans) da ist/war, den schätze ich höher ein als jemand, der immer nur in der Welt herumgereist ist und sich nur dann hat blicken lassen, wenn es der TuS gut ging und er sich vor den Medien präsentieren konnte. Deswegen sind Peter Auer und Michael Stahl etwas ganz Besonderes!
In dem Insolvenzverfahren des
Turn- und Spielvereinigung TuS Koblenz 1911 e. V., Jupp-Gauchel-Str. 18, 56075 Koblenz (AG Koblenz, VR 1055),
vertreten durch:
1. Arndt Gelhardt, Jupp-Gauchel-Str. 18, 56075 Koblenz, (Präsident),
vertreten durch:
1.1. Dirk Feldhausen, 56812 Cochem, (Vorstand),
1.2. Hans-Werner van Heesch, 56068 Koblenz, (Vorstand),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters , Rechtsanwalt Dr. Peter Theile , auf
xxx €
und der Auslagensatz auf
xxx €
jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v.xxx €
insgesamt auf xxx € festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Durch Beschluss vom 30.06.2018 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Peter Theile zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Mit Schreiben vom 26.09.2019 beantragt der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und seiner Auslagen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Masse beträgt xxx€.
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der Regel von den ersten 25.000 € der Insolvenzmasse 40%, von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 € 25 %, von dem Mehrbetrag bis zu 250.000 € 7%, von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 € 3%, von dem Mehrbetrag bis zu 25.000.000 € 2%, von dem Mehrbetrag bis zu 50.000.000 € 1% und von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5%.
Die Vergütung errechnet sich wie folgt:
40 % aus xxx € xxx €
25 % aus xxx € xxx €
7 % aus xxx € xxx €
3 % aus xxx € xxx €
Summe: xxx €
Nach § 3 InsVV ist ein Zuschlag auf die Verwaltervergütung zuzubilligen bei einer erheblichen Abweichung vom Regelfall.
Hier berechtigen folgende Umstände zu einer Erhöhung der Vergütung:
a) Vereinsbetriebsfortführung
b) Insolvenzplanerstellung
Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Schlussbericht verwiesen.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Erhöhungskriterien wird daher für das vorliegende Verfahren ein Bruchteil von 220 % der oben berechneten Vergütung für angemessen angesehen.
Daneben stehen dem Insolvenzverwalter die Erstattung der Auslagen und die Geltendmachung der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV) zu.
Der Insolvenzverwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern, der im ersten Jahr des Verfahrens 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monats der Dauer der Tätigkeit des Verfahrens beträgt. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen, § 8 Abs. 3 InsVV.
Vorliegend wurden Auslagen in Höhe von xxx € geltend gemacht.
Der Insolvenzverwalter hat darüber hinaus gemäß § 7 InsVV Anspruch auf Erstattung der von ihm zu zahlenden Umsatzsteuer.
Der Insolvenzverwalter hat des Weiteren gemäß § 4 Abs. 2 InsVV die weiteren Zustellungsauslagen gem. § 8 Abs. 3 InsO i. H. v. xxx € geltend gemacht.
Der vollständige Vergütungsbeschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 € übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
oder bei dem
Landgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Koblenz, 02.10.2019
Das Amtsgericht - Abt. 21-
21 IN 102/18
Vergiss nicht, dass diesem Plan zugestimmt werden musste und wurde.
Eigentlich ist der gesamte Insolvenzplan ja ein schlechter Witz. Gut für die TuS, aber ein Schlag ins Gesicht der Gläubiger, die mit dieser mickrigen Einmalzahlung abgespeist werden.