Ohne Worte !
Sagt wer ?
Bleibt doch bitte mal vernünftig.
Übrigens, wenn auch aus dem Jahr 2020/21:
Durchführungsbestimmungen für die Spiele der Oberliga Rheinland-Pfalz/Saar
Vielleicht bringt das etwas mehr Wissen in die Sache. Benutzerordnung der Stadt Koblenz für das Stadion Oberwerth.
Ist allerdings von 2011, weiß nicht ob es was aktuelleres gibt.
Habs irgendwie nicht besser hinbekommen mit dem reinkopieren, sorry für die schlechte Lesbarkeit.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Zweckbestimmung
§ 2 Überlassung der Stadionanlagen
§ 3 Antragstellung
§ 4 Herrichtung/Sperrung der Stadionanlagen
§ 5 Inhalt der Erlaubnis
§ 6 Kündigung
§ 7 Pflichten des Benutzers
§ 8 Entgelte
§ 9 Eintrittskarten
§ 10 Werbung und wirtschaftliche Tätigkeit
§ 11 Haftung
§ 12 Versicherungspflichten
§ 13 Vereinseigene Gegenstände/Sportgeräte
§ 14 Besichtigungs-, Zutritt- und Hausrecht
§ 15 Besondere Vorschriften
§ 16 Ausnahmen
§ 17 Gerichtsstand
Zweckbestimmung Das Stadion Oberwerth wird vorwiegend für die Sportausübung Koblenzer Vereinen zur
Verfügung gestellt.
Die Durchführung von Veranstaltungen auswärtige r Vereine, Verbände oder Organisationen
ist möglich.
Benutzer der Stadionanlagen ist jeder, dem gemäß § 3 der Benutzungsordnung die Nutzung –
einmalig und/oder dauernd – gestattet wird.
§ 2
Überlassung der Stadionanlagen
(1)
Für die Überlassung der Stadionanlagen (Sportanlagen, Sportgeräte und
Einrichtungen) ist die Stadt Koblenz –
Sport- und Bäderamt – zuständig.
(2)
Ein Anspruch auf Überlassung der Stadionanlagen besteht nur im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen.
§ 3
Antragstellung
(1)
Die Überlassung der Stadionanlagen ist bei
der Stadt Koblenz -Sport- und Bäderamt-
spätestens 2 Monate vor der gepl
anten Veranstaltung zu beantragen.
Die Überlassung erfolgt durch
privatrechtlichen Vertrag.
(2)
Koblenzer Sportvereinen sowie Schulen kann die Erlaubnis zur regelmäßigen Nutzung
(Training) von montags bis freitags erteilt werden. An träge sind bis zum 01.04. eines
jeden Jahres bei der Stadt Koblenz
– Sport und Bäderamt – einzureichen.
§ 4
Herrichtung/Sperrung der Stadionanlagen
(1)
Die Stadionanlagen werden von der Stadt Koblenz – Sport- und Bäderamt –
hergerichtet.
(2) Der Benutzer ist verpflichtet, sich vor
der Nutzung der Stadionanlagen von deren
ordnungsgemäßem und mangelfreiem Zustand zu überzeugen.
Festgestellte Mängel sind unverzüglich de
m Aufsichtspersonal zu melden. Vor
Beseitigung der Mängel dürfen die Stad
ionanlagen nicht genutzt werden.
(3)
Die Nutzung kann untersagt werden, wenn dies zur Vorbereitung oder Durchführung
von Veranstaltungen oder aus anderen Gründen
(z. B. Platzbeschaffenheit, Sicherung
des ordnungsgemäßen Zustandes der Sportanlagen o. ä.) notwendig ist.
Der Benutzer kann in solchen Fällen
keinerlei Ansprüche geltend machen.
(4)
Über die Bespielbarkeit des Rasens sowie die Nutzbarkeit der übrigen Stadionanlagen
entscheidet im Einzelfall die Stadt
Koblenz – Sport- und Bäderamt –.
§ 5
Inhalt der Erlaubnis
Die Erlaubnis berechtigt zur Benutzung der jeweils bezeichneten Sportanlagen, Sportgeräte,
Einrichtungen während der festgesetzten Zeiten und für den zugelassenen Zweck.
Dem Benutzer ist untersagt die Stadionanlagen Dritten zu überlassen.
§ 6
Kündigung
Die Überlassung kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt
werden. Ein wichtiger Grundist z. B.:
a)
unzureichende Auslastung
b)
Verstoß gegen die Benutzungsordnung.
§ 7
Pflichten des Benutzers
Der Benutzer verpflichtet sich:
(1)
Behördliche und gesetzliche Vorschriften, die im Zusammenhang mit der Benutzung
der Stadionanlage stehen, einzuhalten,
(2)
sicherzustellen, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß verläuft, dass der
Fahrzeugverkehr auf den Zufahrtswegen und Parkplätzen geregelt wird und dass alle
Ein- und Ausgänge der Stadionanlagen freigehalten werden,
(3)
bei Veranstaltungen – entsprechend den gesetzlichen Vorschriften – dafür Sorge zu
tragen, dass ein ausreichender Sanitätsdienst, eine Feuerwache bzw. eine Stromwache
vorhanden ist und dass, soweit dies erforderlich ist, Toilettenwagen aufgestellt
werden,
(4)
sicherzustellen, dass die festgesetzte Höchstbesucherzahl von 15.000 Personen nicht
überschritten wird,
(5)
dafür Sorge zu tragen, dass beim Training und/oder Veransta
ltungen Übungsleiter oder Beauftragte anwesend sind, die die
Pflichten gem. der Benutzungsordnung übernehmen (diese Übungsleiter bzw. B
eauftragte sind Erfüllungsgehilfen des
Benutzers),
(6)
ausgeliehene Sportgeräte unmittelbar nach der Benutzung dem städt.
Aufsichtspersonal zurückzugeben,
(7)
die Sportanlagen, -geräte und sonstige Einrichtungen schonend zu behandeln,
(8)
den Energieverbrauch auf das notwendige Maß zu beschränken,
(9)
die während der Benutzungszeit des Stadions auftretenden Schäden an den
Stadionanlagen (Sportanlagen, Sportgeräte und Einrichtungen) der Stadt Koblenz –
Sport- und Bäderamt – und dem Aufsichtspersonal der Stadt Koblenz unverzüglich
anzuzeigen,
(10)
alle zulässigen Vorkehrungen zur Ermittlung evtl. Schadensverursacher und zur
Feststellung von Beweisen zu treffen und die Verursacher der Stadt Koblenz
gegenüber zu benennen,
(11)
den Sportbetrieb so rechtzeitig zu beenden, dass die Stadionanlagen mit dem Ablauf
der Benutzungszeit geräumt sind (Duschen um Umkleiden ist in die Benutzungszeit
einzubeziehen),
(12)
sicherzustellen, dass ein Verkauf von Speisen und/oder Getränken in der
Stadionanlage nicht erfolgt, (14) sicherzustellen, dass Fahrzeuge aller Art weder im Innenbereich der Stadionanlage
(Sportfläche) noch im übrigen Stadionbereich abgestellt werden,
(15) sicherzustellen, dass das Mitführen von Tieren unterbleibt.
Die Benutzungszeit gemäß Abs. 12 wird durch
Aushang bekanntgegeben bzw. mit den Veranstaltern schriftlich vereinbart.
§ 8
Entgelte
(1)
Die Benutzung der Sportflächen im Stadion Oberwerth ist grundsätzlich kostenfrei.
(2)
Für die Inanspruchnahme von Sonderleistungen gilt eine gesonderte Regelung.
Sonderleistungen sind:
a)
besondere Herrichtung der Sportanlagen bei Sportveranstaltungen
b)
Bereitstellung der Zuschaueranlagen auf der Tribüne und den Stehrängen
Für die Inanspruchnahme einer Sonderleistung oder beider Sonderleistungen
zusammen ist ausgehend vom vereinnahmte n Eintrittsgeld ein Entgelt von 10 % (zu
dem die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzutritt) zu zahlen, aber mindestens 300,00€
(zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer). Für Koblenzer Sportvereine verringert sich das o. g. Entgelt von 10 % auf 5 % der
Einnahmen aber mindestens 300,00
€
(zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) Über Ausnahmen betreffend die Erhebung oder
die Höhe des Entgeltes entscheidet der Sport- und Bäderausschuss, in drin genden Fällen der Fachdezernent.
(3)
Für die Benutzung der Flutlichtanlage sind pro Stunde 500,00€ zu zahlen (zzgl. der
gesetzlichen Mehrwertsteuer).
(4)
Bei der Durchführung einer Veranstaltung, bei der keine Eintrittsgelder erhoben
werden, ist ggf. ein Entgelt zu entrichten (zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer). Die
Höhe des Entgeltes legen die Stadt Koblen z – Sport- und Bäderamt – und der Benutzer
in dem gemäß § 3 Nr. 1 zu schließenden Überlassungsvertrag fest.
(5)
Die Stadt Koblenz – Sport- und Bäderamt – kann vor Beginn der Veranstaltung eine
Abschlagzahlung verlangen.
Sofern die Benutzung infolge höherer Gewalt unmöglich wird, wird die
Abschlagzahlung erstattet.
(6)
Der Stadt Koblenz – Sport- und Bäderamt
– sind innerhalb einer Woche nach der Benutzung, für die Eintrittsgelder erhob
en werden, die Abrechnungsunterlagen vorzulegen.
Anderenfalls kann eine Schätzung der erzielten Einnahmen aus den Eintrittsgeldern
durch das Sport- und Bäderamt vorgenommen werden, aufgrund der dann die
Entgeltfestsetzung erfolgt.
(7)
Alle Entgelte und Auslagen sind ohne Abzug zu zahlen. Aufrechnung, Minderung und
Zurückhaltung sind nicht zulässig.
§ 9
Eintrittskarten
(1)
Eintrittskarten hat der Nut
zer/Veranstalter auf eigene Kosten zu beziehen.
(2)
Die Plätze der Mitteltribüne 317 – 321 und der Sitzre
ihe 352 – 366 werden dem Benutzer nicht überlassen. Für diese Plätze
stellt die Stadt Koblenz – Sport- und
Bäderamt – Platzkarten aus, die zum
unentgeltlichen Eintritt berechtigen.
§ 10
Werbung und wirtschaftliche Tätigkeit
(1)
Werbung jeglicher Art inklusive der Vergabe von Fernsehrechten bedarf der
vorherigen Zustimmung durch die Stadt Koblenz – Sport- und Bäderamt –. Die
Zustimmung kann mit Bedingungen versehen werden.
(2)
Jede Art von wirtschaftlicher Betätigung bedarf der vorherigen Zustimmung durch die
Stadt Koblenz – Sport- und Bäderamt
–. Die Zustimmung kann mit Bedingungen versehen werden.
(3)
Eine erteilte Zustimmung zur Werbung oder wirtschaftlicher Betätigung im Stadion
ersetzt nicht die Einholung gesetzlich er forderlicher Genehmigungen, Erlaubnisse u.
ä., die vom Benutzer einzuholen sind.
(4)
Das für die Einräumung des Werberechtsund /oder für die Gewährung des Rechts zur
wirtschaftlichen Betätigung grundsätzlich zu zahlende Entgelt beträgt jeweils 10 % der
Einnahmen aus der Werbung und/oder der wirtschaftlichen Betätigung (zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer). Abs.
1 Satz 2 bleibt davon unberührt.
Über Ausnahmen betreffend die Erhebung oder die Höhe des Entgeltes entscheidet der
Sport- und Bäderausschuss, falls dieser nicht gehört werden kann, der Fachdezernent.
(5)
Zur Festsetzung des Entgeltes sind der Stad t Koblenz – Sport- und Bäderamt – nach
der Benutzung des Stadions die Einnahmen aus Werbung und/oder wirtschaftlicher
Betätigung offenzulegen.
Anderenfalls kann eine Schätzung
der Einnahmen aus Werbung und/oder wirtschaftlicher Betätigung
durch das Sport- und Bäderamt vorgenommen werden,
aufgrund der dann die Entgeltfestsetzung erfolgt.
§ 11
Haftung
(1)
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